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8 132.
Das Grundbuchamt hat öffentlich bekannt zu machen, daß für das Grund-
stück ein Blatt im Grundbuch angelegt werden soll, und in der Bekanntmachung
diejenigen, die das Eigenthum an dem Grundstück, eine Beschränkung des
Eigenthümers in der Verfügung über dads Grundstück, ein Vorkaufsrecht oder
ein nicht in einer Grunddienstbarkeit bestehendes Necht an dem Grundstück in
Anspruch nehmen, aufzufordern, ihre Rechte binnen drei Monaten und spätestens
bis zur Anlegung des Blattes bei dem Grundbuchamt anzumelden, widrigenfalls.
sie nach der Anlegung des Blattes den öffentlichen Glauben des Grundbuchs
gegen sich gelten zu lassen haben.
Die Bekannmtmachung ist an die Gerichtstafel anzuschlagen und im Amts-
und Verordnungsblatt und einem der am Sitze des Grundbuchamts erscheinenden
Lokalblätter, erforderlichen Falls mehrmals, zu veröffentlichen. Auf die Gültig-
keit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von der
Gerichtstafel vorzeitig entfernt wird. Die Frist beginnt mit der letzten Ein-
rückung im Amts= und Verordnungsblatt.
§ 133.
Der im § 132 vorgeschriebenen Bekanntmachung und Aufforderung bedarf
es nicht bei Grundstücken, die dem Staate oder einer anderen juristischen Person
des öffentlichen Rechtes gehören oder bis zur Anlegung des Blattes gehört haben.
Diese Vorschrist findet auch Amvendung auf Grundstücke, die zu dem
landesherrlichen Domanial= oder Kameralfiskus gehören.
8s 134.
Als Eigenthümer wird eingetragen, wer sein Eigenthum glaubhaft ge-
macht hat.
Zur Glaubhaftmachung genügt es der Regel nach, wenn Jemand nach-
weist, daß er oder seine Rechtsvorgänger seit der Anlegung des Katasters alo
Besitzer des Grundstücks im Kataster aufgeführt seien oder daß das Grundstück
von jeher in allen Beziehungen als Theil eines ihm gehörenden Grundstücks ge-
golten habe. In letzterer Hinsicht reicht das Zeugniß einer Ortsgerichtsperson
1— Amtsschulzen — aus. Die Rechtsnachfolge bedarf nur der Glaubhaftmachung.
* 135.
Werden von verschiedenen Seiten Eigenthumsansprüche erhoben, so hat
das Grundbuchamt auf eine gütliche Einigung der Betheiligten hinzuwirken.