Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

296 
8 132. 
Das Grundbuchamt hat öffentlich bekannt zu machen, daß für das Grund- 
stück ein Blatt im Grundbuch angelegt werden soll, und in der Bekanntmachung 
diejenigen, die das Eigenthum an dem Grundstück, eine Beschränkung des 
Eigenthümers in der Verfügung über dads Grundstück, ein Vorkaufsrecht oder 
ein nicht in einer Grunddienstbarkeit bestehendes Necht an dem Grundstück in 
Anspruch nehmen, aufzufordern, ihre Rechte binnen drei Monaten und spätestens 
bis zur Anlegung des Blattes bei dem Grundbuchamt anzumelden, widrigenfalls. 
sie nach der Anlegung des Blattes den öffentlichen Glauben des Grundbuchs 
gegen sich gelten zu lassen haben. 
Die Bekannmtmachung ist an die Gerichtstafel anzuschlagen und im Amts- 
und Verordnungsblatt und einem der am Sitze des Grundbuchamts erscheinenden 
Lokalblätter, erforderlichen Falls mehrmals, zu veröffentlichen. Auf die Gültig- 
keit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von der 
Gerichtstafel vorzeitig entfernt wird. Die Frist beginnt mit der letzten Ein- 
rückung im Amts= und Verordnungsblatt. 
§ 133. 
Der im § 132 vorgeschriebenen Bekanntmachung und Aufforderung bedarf 
es nicht bei Grundstücken, die dem Staate oder einer anderen juristischen Person 
des öffentlichen Rechtes gehören oder bis zur Anlegung des Blattes gehört haben. 
Diese Vorschrist findet auch Amvendung auf Grundstücke, die zu dem 
landesherrlichen Domanial= oder Kameralfiskus gehören. 
8s 134. 
Als Eigenthümer wird eingetragen, wer sein Eigenthum glaubhaft ge- 
macht hat. 
Zur Glaubhaftmachung genügt es der Regel nach, wenn Jemand nach- 
weist, daß er oder seine Rechtsvorgänger seit der Anlegung des Katasters alo 
Besitzer des Grundstücks im Kataster aufgeführt seien oder daß das Grundstück 
von jeher in allen Beziehungen als Theil eines ihm gehörenden Grundstücks ge- 
golten habe. In letzterer Hinsicht reicht das Zeugniß einer Ortsgerichtsperson 
1— Amtsschulzen — aus. Die Rechtsnachfolge bedarf nur der Glaubhaftmachung. 
* 135. 
Werden von verschiedenen Seiten Eigenthumsansprüche erhoben, so hat 
das Grundbuchamt auf eine gütliche Einigung der Betheiligten hinzuwirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.