Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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geändert, gelöscht — mit Beifügung der Nummer dieser späteren Eintragung zu 
verweisen. 
8 10. 
Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung ver- 
loren hat — Anlage 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 — ist nicht zu durchstreichen, sondern 
nach Maßgabe der Anordnung des Richters roth zu unterstreichen. 
§5 11. 
Bei vollständig erledigten Seiten sind nach dem erfolgten letzten Eintrage 
die sämmtlichen Eintragungen, soweit dies nicht bereits geschehen, roth zu unter- 
streichen. 
8 12. 
Der in Gemäßheit der Beilage 1 § 4 Abs. 2 nach erfolgter Eintragung 
zu der in den Registerakten befidlichen' gerichtlichen Verfügung zu bringende 
Vermerk soll enthalten den Tag der erfolgten Eintragung, Band, Seite des 
Eintrags und bei einer ersten Eintragung den Buchstaben und die laufende 
Nummer, unter welcher der Name des Vereins bez. des Ehemannes in das 
alphabetische Register eingetragen worden ist. 
8 13. 
Die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung einer Eintragung ist zu 
veranlassen, sobald die Eintragung erfolgt ist und ohne daß eine andere Ein- 
tragung abgewartet werden darf. 
Die Bekanntmachung ist nur einmal zu bewirken. 
11. 
Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register 
eingereichten Schriftstücke liegt dem Gerichtsschreiber ob. 
Beglaubigte auszugsweise Abschriften aus dem Register dürfen nur inso- 
weit ertheilt werden, als durch die Weglassung von Eintragungen die Darstellung 
des bei Ertheilung einer Abschrift vorhandenen Rechtszustandes nicht bcein- 
trächtigt wird. 
Der Richter hat den Umfang des Auszugs anzuordnen. In dem Be- 
hlaubigungsvermerk ist die Abschrift als auszugsweise Abschrift zu bezeichnen und 
die Anordnung des Nichters zu envähnen.
	        
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