Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Schreibgeblihr beträgt für die Seite, die 
mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf 
Silben enthält, zehn Pfennig. Eine angefangene Seite 
wird voll berechnet. 
Anmerkungen zu A und B: 
1. Außer für Anzeigen — zu vergl. Nr. I, 2 und An- 
merkung dazu — kommt auch für andere Amtsgeschäfte, die 
ein Amtsschulze ohne besonderen Auftrag mündlich erledigt hat, 
obwohtl sie schriftlich erledigt werden konnten, nur der Betrag 
in Ausatz, der an Gebühren und Auelagen bei schriftlicher Er- 
ledigung ervachsen wäre. 
2. Ein mündlich erledigtes Amtsgeschäft, welches schriftlich 
hältte erledigt werden können, kommt als ein Geschäft, auf das 
gemäß Ammnerkung zu Nr. 20 ein Theil der Tagegelder und 
Reisekosten zu verrechnen wäre, nichl in Betracht.
	        
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