471
H. Aebergangsvorschriften, betreffend die Eheschließung von Staatsange-
hörigen des rechtsrheinischen Bayerns.
*§ 42.
Für Eheschließungen von Staatsangehörigen des Königreiches Bayern
gelten vom 1. Jannar 1900 ab die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
und des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung. Es ist daneben nur noch die Vorschrift in § 93 Ziffer 6 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzouche vom 10. August 1899 (Ges.-S.
Bd. XXIII S. 1 ff.) zu beachten, nach welcher ein in den bayerischen Landes=
theilen rechts des Rheines heimathsberechtigter Mann zur Eheschließung eines
Zeugnisses der Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Magistrat einer un-
mittelbaren Stadt) jener Gemeinde, in welcher er seine Heimath hat, darüber bedarf,
daß ein im Art. 32 des Vayerischen Gesetzes vom 16. April 1868
über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 begründetes Einspruchsrecht
der Gemeinde nicht besteht.
Es wird also nicht nur das Aufgebot von dem Standesbeamten angeordnet
und vollzogen, sondern es liegt auch nur dem Standesbeamten die Prüfung
der Zulässigkeit der Eheschließung ob.
Die Aufgebotofrist beträgt nicht mehr zehn, sondern vierzehn Tage.
Auch ist künftig Befreiung vom Aufgebote nach Maßgabe des § 1316 Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig.
Die Vorschrift, daß das Aufgebot seine Kraft verliert, wenn die Ehe
nicht binnen sechs Monaten nach der Vollziehung des Aufgebotes geschlossen wird,
gilt künftig auch im rechtorheinischen Bayern und ist im Artikel 31 Absatz 5 des
Heimathgesetzes durch die Bestimmung ergänzt, daß dad Verehelichungszeugniß
seine Kraft verliert, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Aus-
stellung des Zeugnisses geschlossen wird. Diese Bestimmung gilt auch für die vor
dem Inkrafttreten des Bülgerlichen Gesetzbuches ausgestellten Zeugnisse.
Für das der Cheschließung vorangehende Aufgebot verbleibt es bei den
bisherigen Vorschriften, wenn die Bekanntmachung der Gemeindebehörde (Art. 35
des Heimathgesetzes in der bisherigen Fassung) vor dem Inkrafttreten des Bürger-
60