Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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H. Aebergangsvorschriften, betreffend die Eheschließung von Staatsange- 
hörigen des rechtsrheinischen Bayerns. 
*§ 42. 
Für Eheschließungen von Staatsangehörigen des Königreiches Bayern 
gelten vom 1. Jannar 1900 ab die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung. Es ist daneben nur noch die Vorschrift in § 93 Ziffer 6 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzouche vom 10. August 1899 (Ges.-S. 
Bd. XXIII S. 1 ff.) zu beachten, nach welcher ein in den bayerischen Landes= 
theilen rechts des Rheines heimathsberechtigter Mann zur Eheschließung eines 
Zeugnisses der Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Magistrat einer un- 
mittelbaren Stadt) jener Gemeinde, in welcher er seine Heimath hat, darüber bedarf, 
daß ein im Art. 32 des Vayerischen Gesetzes vom 16. April 1868 
über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 begründetes Einspruchsrecht 
der Gemeinde nicht besteht. 
Es wird also nicht nur das Aufgebot von dem Standesbeamten angeordnet 
und vollzogen, sondern es liegt auch nur dem Standesbeamten die Prüfung 
der Zulässigkeit der Eheschließung ob. 
Die Aufgebotofrist beträgt nicht mehr zehn, sondern vierzehn Tage. 
Auch ist künftig Befreiung vom Aufgebote nach Maßgabe des § 1316 Absatz 3 
des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig. 
Die Vorschrift, daß das Aufgebot seine Kraft verliert, wenn die Ehe 
nicht binnen sechs Monaten nach der Vollziehung des Aufgebotes geschlossen wird, 
gilt künftig auch im rechtorheinischen Bayern und ist im Artikel 31 Absatz 5 des 
Heimathgesetzes durch die Bestimmung ergänzt, daß dad Verehelichungszeugniß 
seine Kraft verliert, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Aus- 
stellung des Zeugnisses geschlossen wird. Diese Bestimmung gilt auch für die vor 
dem Inkrafttreten des Bülgerlichen Gesetzbuches ausgestellten Zeugnisse. 
Für das der Cheschließung vorangehende Aufgebot verbleibt es bei den 
bisherigen Vorschriften, wenn die Bekanntmachung der Gemeindebehörde (Art. 35 
des Heimathgesetzes in der bisherigen Fassung) vor dem Inkrafttreten des Bürger- 
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