Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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jenige sein, was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnanthellen zu fordern 
berechtigt ist, und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt. 
Art. 120. Die Bestimmuug des vorigen Artlkels gilt auch in Betreff der Pri- 
valgläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht au dem Vermögen 
eines Gesehschafters krast des Gesetxes oder aus einem andern Rechtsgrunde besteht. 
Ibre Hppothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschaftsvermögen 
gebörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an dentelben, son- 
dern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Sape des vorigen Artikels bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter m das Vermö- 
gen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestan- 
den, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Art. 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Pri- 
valforderungen des Geschäftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet wäh- 
rend der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung der 
Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und in so weit die Gesellschaftsferderung dem Gesell- 
schafter bei der Auseinandersepung überwiesen ist. 
Art. 122. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger der- 
selben aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und können aus dem Pri- 
vawwermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den 
Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privatgläubigern 
der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privatwermögen derselben 
zusteht. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten eingelner Gesellschafter 
aus derselben. 
Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft; 
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß 
die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen sortbesiehen soll; 
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter 
oder durch die eingetreiene rechtliche Untähigkeit eines der Gesellschafter zur 
selbstständigen Vermögensverwaltung; 
4) durch gegenseitige Uebereinkunft; « 
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nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie 
von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen; 
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