Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkuͤndigung, wenn die Ge- 
sellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. 
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von 
unbestlmmiter Dauer zu betrachten. 
Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens 
eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindesteus 6 Monate 
vor Ablauf des Geschäftsjahreo der Gesellschaft erfolgen 
Art. 12 5. Eln Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der 
für ihre Dauer bestimmtemn Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne 
vorgängige Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind. 
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Wider- 
ipruchs dem Ermessen des Richters übcrlassen. 
Die Auflssung kann insbesondere ausgesprochen werden: 
wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks unmög- 
lich wird; 
wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungslegung 
unredlich verfährt; 
wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Verpflicht, 
ungen unterläßt; 
wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine 
Privatzwecke mißbraucht; 
5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen zu 
den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. 
Art. 126. Hat rin Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreck 
lter Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei der- 
einstiger Auflösang der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, e 
mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein, behufe 
seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der 
Gesellschaft zu verlangen. 
Die Aufkündigung muß mindestens sech Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrte 
der Gesellschaft geschehen: 
Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auslösung der Gesellschaft übereinge- 
kommen sind, dah, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Ge- 
sellschaft unter den übrigen forkgeseht werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Be- 
ziehung auf den Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rech- 
ten und Verbindlichkeiten fort. 
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