Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 128. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden 
darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann anstatt der- 
selben auf Ausschliehung dieses Gesellschafters erkanm werden, sofern die sämmtlichen 
übrigen Gesellschafter hierauf antragen. 
Art. 129. Die Auftösung der Gesellschaft muh, wenn sie nicht in Folge der Er- 
öffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschiehz, in das Handelsregister eingelra- 
gen werden 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der 
zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Aus- 
schliehung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregisler eingetragen werden. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligren zur Anmeldung dieser Thatsachen von Amts- 
wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausschelden oder die 
Ausschliehung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, als 
hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzuungen vorhanden sind, unter welchen nach 
Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder die Aenderung ihrer Inhaber die 
Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Art. 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt 
die Auseinandersehung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, in 
welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung 
der Klage auf Ausschliehung besindet. 
An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Ausgeschie- 
dene oder Auögeschlossene nur insofern Anthell, als dieselben eine unmittelbare Folge 
dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war. 
Der Augeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich dle Beendigung der laufenden 
Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Ge- 
sellschafter am vortheilhaftesien ist. 
edoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersezung nicht möglich iß, 
berechligt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen 
erledigten Geschäfte, sewie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu 
fordern; auch kann er am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den 
Stand der noch laufenden Geschäste fordern. 
Art 131. Ein ausgeschtedener oder ausgeschlessener Gesellschafter muh sich die 
Auslieferung seines Antheils am Gesellschastsvermögen in elner den Werth desselben dar- 
stellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnihmäßigen
	        
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