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ter welchen nach Art. 25. und 46. hlnsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Flrma
oder ded Erlöschens elner Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Art. 136. Sind mehrere Liquidakoren vorhanden, so können sie die zur Liqul-
dation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen,
sofern nicht ausdrücklich bestlmmt ist, daß sie einzeln handeln können.
Art. 137. Die Elauldatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Verpflichlungen der aufgelösten Gesellschaft zu ersüllen, die Forderungen derselben einzu-
ziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft ge-
richtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und
Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren
auch neue Geschäfte eingehen.
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquldatoren ohne
Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Versteige-
tung bewirkt werden.
Art. 138. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschästsbefugnisse der Li-
quldatoren (Art. 1379 hat gegen dritte Personen kelne rechtliche Wirkung.
Art. 139. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weile abzugeben, daß
sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden, Firma ihren Namen
bbeifügen
Art. 140. Die Liaquldatoren baben, selbst wenn sie vom Alchter bestellt sind, den
Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen
Anordnungen Folge zu geben.
Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig
unter die Gesellschafter vertheilt.
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, sowie
zur Deckung der Anspüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinanderseh-
ung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten.
Art. 142. Die Llauldatoren haben die schließliche Audelnandersetzung unter den
Gesellschaftern herbeizuführen.
Streitigkeiten, welche über die Außeinandersetzung entstehen, fallen der richterlichen
Entscheidung anheim.
Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht bat,
welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bel der Auseinandersetzung
nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstat-
tet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden.