Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

gehoͤrigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesell- 
schafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen. 
Art 149. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete 
Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesehlich die Rechte der Minderjäcrigen 
zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsehung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbe- 
halt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 
Zweiter Titel. 
Von der Kommanditgesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen. 
Art 150. Elne Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer 
Vemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich 
nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisien), während bei einem oder meb- 
reren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (per- 
sönlich haftende Gesellschafter). 
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer 
die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. 
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung nicht. 
Art. 151. Die Enichtung einer Kommandltgesellschaft ist von sämmtlichen Ge- 
sellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Siß hat, 
behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
!) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesell- 
schafters; 
den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kommanditisten milt der Be- 
zeichnung desselben als solchen; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Siß hat; 
1) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten. 
Die Anmeldung muß von allen Gesellschastern persönlich vor dem Handelsgerichte 
unterzeichnet, oder in beglaubigter Form elngereicht werden; sie ist nach ihrem ganzen 
Inhalt in das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Kommandit. 
gesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unterblelbt die Angabe der Namen, 
des Standes und des Wohnorts der Kommanditisten, sowie die Angabe des Betrages 
ihrer Vermögenseinlagen. 
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