103
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundftuͤcken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sip hat.
Art. 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur
mit der Einlage, und soweit diese nicht elngezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage.
Die Einlage des Kommandittsten kann während . „aseben der Gesellschaft we-
der ganz noch thellweise zurückbezahlt oder erlassen werde
Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur knet ezahlt werden, als dadurch die
ursprüngliche Elnlage nicht vermindert wird.
Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder
Zinsen noch Gewinn beziehen.
Er haftet für die Verbindlichkelten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen
Bestimmungen entgegen Jahlungen von der Gesellschaft empfangen hat.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen, welche
er auf Grund elner in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat.
Art. 166. Wer in eine beslehende Handelgesellschaft als Kommanditist eintriu.
bastet nach Maaßgabe des vorhergehenden Mitikels für alle von der Gesellschaft vor sei-
nem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erlei-
den oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Art. 167. Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich hastenden Gesell-
schafter berechtlgt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft
genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.
Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schlieht, ohne ausdrücklich
zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, ist aus diesen
Geschäften gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet.
Art. 168. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft
nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft
glelch einem offenen Gesellschafter.
Art. 169. Die Beslimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch
bei der Kommanditgesellschaft Anwendung.
Art. 170 Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Verms-
gens rechtlich unfählg wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Im Uebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für dle offene Gesellschaft ge-
gebenen Bestimmungen auch für dle Kommanditgesellschaft.