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Art. 171. Wenn eine Kommamditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kom-
manditist mit seiner, ganzen Einlage oder mit einem Thelle derselben auoscheidet, so
müssen diese Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden.
Bei der Bekanntmachung unterbleib: die Bezeichnung des Kommanditisten und die
Angabe des Betrages der Einlage.
Die Bestimmungen des Art. 129 kommen auch hier zur Anwendung.
Art. 172. Was bel der offenen Gesellschaft über die Art der Auselnandersetzung
(Art. 130, 131 und 132), über die Liqguidation und über die Verjährung der Klagen
gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditzesellschaft in Betreff
aller Gesellschafter.
Zweiter Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere.
Art. 173. Das Kapital der Kommanditisten kann in Akiien oder Aktienantbeile
zerlegt werden.
Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen
Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Lan-
desgesete nach Maaßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag
gestatlen.
Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen ge.
ringeren als den gesetlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausge-
ber solcher Aktlen oder Aktienantheile sind den Besipern für allen durch die Ausgabe
verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen.
Art 174. Kommamditgesellschaften auf Aktien können nur mitl staatlicher Geneh-
migung errichtet werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftovertrags muß eine gerlcht-
liche oder notarlelle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnuug genügt eine
schriftliche Erklärung.
Art. 175. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß ent-
halten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesell-
schafters;
2) die Flrma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sit hat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeltdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit be-
schränkt sein soll;