Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 179. Die Vorschristen der Art. 152 und 153 sind auch bei der Komman- 
oltgesellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Art. 176 Ziffer 1—5 
bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesell- 
schafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen au- 
zuhalten. 
Art. 180. Weun ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde 
bestleht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so muß in 
einer Generalversammlung der Kommanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zuläs- 
sigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversammlung die Genehmigung durch 
Beschluß erfolgt sein. 
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder 
durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaht; jedoch muß diese Mehrheit mindestens 
ein Vlertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile 
zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals der Kommandilisten darstellen. 
Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, 
hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht. 
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine rechlliche 
Wirkung. 
Art. 181. Für die geiellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Einlagen der 
persönlich hastenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vorthelle 
ausbedungen sind, dürfen keine Aktlen ausgegeben werden; diese Kapitalantheile dürfen 
von den persönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die leyteren in diesem ihrem dechts- 
verhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden. 
Art. 182. Die Aktien oder Aktienantbeile sind untheilbar. 
Sie müssen mit genauer Bezeichunng des Inhabers nach Namen, Wohnort und 
Stand in das Aktlenbuch der Gesellschaft eingetragen werden. 
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftevertrag ein Anderes bestimmt, ohne Ein- 
willigung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. 
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. 
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der An. 11— 
13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. 
Art. 183. Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist 
dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises ves Ueberganges, bel der Gesell- 
schast anzumelden und im Actienbuche zu bemerken. 
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer der 
Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzelchnet sind.
	        
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