Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Art. 184. So lange der Betrag einer Aktie nicht volkständig eingezahlt ist, bleibt 
der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflich- 
tet; die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. 
ArtL. 185. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aussichts- 
rakh und den Kommanditisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjah- 
res eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. 
Art. 186. Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haf- 
tenden Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des 
vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prü- 
fung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündi- 
zung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich hastenden Ge- 
sellschafters zu verlangen, zusichen, werden von der Gesammtheit der Kommanditisten in 
der Generalversammlung ausgeübk. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aussichtsrath ausgeführt, 
wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes besiimmt ist. 
trt. 187. Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persön- 
lich haftenden Gesellschafter oder durch den Aussichtsrath berufen, sofern nicht nach dem 
Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt lind. 
rt. 188. Eine Generalversammlung der Kommandilisten ist auher den im Ge- 
sellschaftsvertrage auodrücklich bestimmten Fällen zu berusen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß auch dann berusen werden, wenn dies von elnem 
Kommandilisten oder einer Anzahl von Kommandttisten, deren Aktien zusammen den 
zebnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen, in einer von ihnen 
umterzeichneten Eingabe nnter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist 
im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Barufung einer Generalversammlung zu verlangen, 
an den Besip eines größeren oder eines geringeren Antheils am Gesammtkapitale ge- 
knüpft, so hat es hiebei sein Bewenden. 
Art. 189. Dle Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Ge- 
sellschaftsvertrag bestimmten Weise zu ersolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt ge- 
macht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dleser Weise angekün- 
dig ist, können Beschlüsse ulcht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Veschluh über den 
in einer Generalversammlung gesiellten Ankrag auf Berufung einer auherordemlichen 
Generalversammlung ausgenommen. 
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