Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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öffnung des Konkurses uͤber die Gesellschaft geschieht, in das Handelsreglster eingetragen 
werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablanf 
der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt würd. 
Art. 202. Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer 
dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermögens 
unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, von 
dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelöregister 
eingetragen ist. 
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weilse 
bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen 
sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. 
Das Lettere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und 
ftreitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschaftovermögens 
bis zu deren Erledigung ausgeseht bleib:, oder den Gläubigern eine angemessene Sicher- 
beit bestellt wird. 
Art. 20 3. Eine tbeilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann 
nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen, 
welche für die Ventbeilung des Gesellschaftsvermögend im Falle der Auflösung maaßgebend 
find (Art. 20 1. 202.). 
Art 204. Die Mitglieder des Aufsichtorakhes sind gleich den persönlich haften- 
den Gesellschaftern solidarisch zur Erstaltung geleisleter Zahlungen verpflichtel, wenn mit 
ihrem Wissen und ohne ihre Einschreiten: 
1) Einlagen an die Kommandirsten zurückgezahlt, oder 
2) Zinsen oder Dioidenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fal. 
lenden Gewinne entnommen wurden, oder 
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung des 
Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesehlichen Bestimmungen 
(Art. 202. 20 3.) erfolgt ist. 
Art. 205. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein An- 
deres bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere 
von der Gencralversammlung der Kommanditisten gewählte Personen. 
Art. 206. Den Landesgesehzen bletbt vorbehalten, zu beslimmen, dah es der staal- 
lichen Genehmigung zur Errichtung von Kommanditgesellschaften aus Aktien im Allge- 
meinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die
	        
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