Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8) die Form, in welchei die Zusammenberufung der Aktionäre geschieht; 
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionäre und die Form, in welcher das- 
selbe ausgeübt wird; 
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf 
Zusammenberufung erschienenen Aktionäre, sondern nur durch eine größere Stim- 
menmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 
Il) die Foim, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanmmachungen er- 
solgen, sowie die öffentlichen Blälker, in welche dieselben aufzunehmen find. 
Art. 210. Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei 
dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sip hat, in das Handelore. 
gusier eingetragen und im Auozuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsveitrages und der Genehmigungsurkunde; 
2) die Firma und den Siß der Gesellschaft; 
3) den Gegenstand und die Zeildauer des Unternehmeno; 
4) die Höhe des Grunkkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft deiselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er- 
folgen, sowie die öffentlichen Blälter, in welche dieselben aufzunehmen sind 
Ist im Gesellschafrsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorsland seine Wil- 
lenserklärungen kundgibt und für die Gesellschaft zelchnet, so ist auch diese Bestimmung 
zu veröffentlichen. 
Art. 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregisier 
besteht die Altiengesellschast als solche nicht. 
enn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelöreglster im Na- 
men der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und so- 
lidarisch. 
Art. 212. Bei jedem Handelögerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine 
Zweignlederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister ange- 
meldet werden. 
Die Anmeldung muß die in Art. 210 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben ent- 
halten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser 
Vorschristen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anguhalten. 
Art. 21 3. Die Akliengesellschaft als solche hat selbstständig ihre #echte und Pflich- 
ten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie 
kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
	        
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