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Ihr ordentlicher Gerlchtsstand ist bel dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz#
hal.
Art. 214. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsehung der
Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum
Gegenstande bat, bedarf zu seiner Gültigkeit er notariellen oder gerichtlichen Beurkun-
dung, sowie der staaklichen Genehmigung
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie
der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszug veröffent-
licht werden (Art. 210. 212.)
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht,
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siy hat, in das Handelsregister eingetragen ist.
Art. 2 1 5. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft
kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschafts-
vertrage ausdrücklich gestattet ist.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres Ver-
mögens und ihrer Schulden an eine andere Mktiengesellschaft gegen Gewährung von Ak-
tien der letzteren aufgelöst werden soll.
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverbältniß der Aktlionäre.
Jeder Aktionär hat einen verhälmißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Ge-
sellschaft.
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurücksordern und hat, so lange die Gesell-
schaft bestcht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Ge-
sellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionäre bestimmt itt.
Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen
noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach
der jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reserve-
kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergibt.
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen
die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes ersordert,
den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
Art. 218. Der Aktlonär ist in keinem Falle verpflichtet, die in guten Glauben
empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.
Art. 219. Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und
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