Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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zur Erfüllung ihrer Verbindlichkelten mehr belzutragen, als den für die Aetie statuten. 
mäßig zu leistenden Beitrag. 
Art. 220. Ein Aktlonär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechsen Zeit 
einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung des ge- 
zeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen ohne Rücksicht 
aus die sonst stamfindenden gesehlichen Einschränkungen festgesetzt werden; auch kann be- 
stimmt werden, dah die säumigen Aktionäre ibre Anrechte aus der Zeichnung der Aktien 
und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig gehen. 
Art 221. Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforder- 
ung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in wel- 
cher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt er- 
solgen müssen. 
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär selnes Anrechts verlustig erklärt werden, 
wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens drei Mal in den hierzu bestimm- 
ten öffentlichen Blättern (An. 209, Ziff. 11), das letzte Mal wenigstens vier Wochen 
vor dem für die Einzahlungen gesetten Schluhtermine, bekannt gemacht worden ist. Wenn 
die Aktien auf Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Aktionäre ulcht über- 
tragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse 
an die einzelnen Aktionäre statt der Einrückungen In die dffentlichen Blälter erfolgen. 
Art. 222 Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so 
kommen folgende Grundsäße zur Anwendung: 
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages der- 
selben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen 
Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 
Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nomi- 
nalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe 
weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch 
Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichner der Aktle, wegen 
verzögerter Einzahlung seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 
220), so bleibt er demungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Noml- 
nalbetrages der Aktie verpflichtet. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maaßga- 
ben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die Beftelung des Zeichners 
von der Hoftung für weitere Einzahlungen zulässig sel, und daß im Falle der 
eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Promessen oder Inter. 
imsschelne, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen. 
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