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Art. 22 3. Wenn die Aktlen auf Namen lauten, so kommen die bei der Kom-
manditgesellschoft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien
in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Uebertragung derselben auf Andere (Art.
182, 183) auch hier zur Anwendung.
So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktlonär
durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahl-
ung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschoft den neuen Erwerber an
selner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt.
Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rückstandes für
alle bis dahln von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Jahr,
vom Tage des Auskrikts an gerechnet, subsidlarisch verhaftet
Art. 224. Die Rechte= welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Ge-
sellschaft, insbesondere in Bezlehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und
Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung. zusben, werden von
der Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung ausgeübt
Jede Aktie gewährt dem Inbaber eine Stimme, wenn nc0 der Gesellschaftsvertrag
ein Anderes festsetz.
Art. 225. Ist ein Aussichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführ-
ung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kaun sich von dem Gange
der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben je-
derzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnver-
tbeilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Be-
richt zu erstatten.
Er hat elne Generalversammlung zu berusen, wenn dies im Interesse der Gesell-
schaft erforderlich ist.
Art. 226. Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder
des Vorstandes oder des Aussichtsrathes, so kommen die für dle Kommanditgesellschaft
auf Aktlen gegebenen Bestimmungen (Art. 194, 195) auch hier zur Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Art. 227. Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209, Zlff.7).
Sie wird durch denselben gerlchtlich und auhergerlchtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mltglledern bestehen; diese können be-
soldet oder unbesoldet, Aktlonäre oder Andere sein. 46