Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

115 
Art. 22 3. Wenn die Aktlen auf Namen lauten, so kommen die bei der Kom- 
manditgesellschoft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien 
in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Uebertragung derselben auf Andere (Art. 
182, 183) auch hier zur Anwendung. 
So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktlonär 
durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahl- 
ung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschoft den neuen Erwerber an 
selner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt. 
Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rückstandes für 
alle bis dahln von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Jahr, 
vom Tage des Auskrikts an gerechnet, subsidlarisch verhaftet 
Art. 224. Die Rechte= welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Ge- 
sellschaft, insbesondere in Bezlehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und 
Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung. zusben, werden von 
der Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung ausgeübt 
Jede Aktie gewährt dem Inbaber eine Stimme, wenn nc0 der Gesellschaftsvertrag 
ein Anderes festsetz. 
Art. 225. Ist ein Aussichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführ- 
ung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kaun sich von dem Gange 
der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben je- 
derzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnver- 
tbeilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Be- 
richt zu erstatten. 
Er hat elne Generalversammlung zu berusen, wenn dies im Interesse der Gesell- 
schaft erforderlich ist. 
Art. 226. Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder 
des Vorstandes oder des Aussichtsrathes, so kommen die für dle Kommanditgesellschaft 
auf Aktlen gegebenen Bestimmungen (Art. 194, 195) auch hier zur Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
Art. 227. Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209, Zlff.7). 
Sie wird durch denselben gerlchtlich und auhergerlchtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mltglledern bestehen; diese können be- 
soldet oder unbesoldet, Aktlonäre oder Andere sein. 46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.