Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht uͤber die Gt- 
schäftsführung zusteht. « 
Akt.240.EkgiectsichausdecleptestBllaIiz,dc-ßsichdaanmdkapttalmadie 
HülftevnsuiudektbahsonntßdekVotstandunverzüglicheineGeneralversammlunng 
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Dle Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft- 
Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen. 
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden decki, so 
muß der Vorstand hievon dem Gericht bebufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. 
Art 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen 
der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbind- 
lichkeiten der Gesellschast persönlich nicht verpflichtet. 
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrags, oder den 
Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrags entgegen handeln, hasten persön- 
lich oder solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Die gilt insbesondere, wenn 
sie der Bestimmung des Art. 217 entgegen an die Aktionäre Dividenden oder Zinsen 
zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die Zab- 
lungsunfähigkeit der Gesellschaft hälle bekannt sein müssen. 
Vierter Abschnitt. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Art 242. Die Akiiengesellschaft wird aufgeldü: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 
3) durch Verfügung der Vewaltungsbehörde, wenn sich das Grundkaplial um die 
Hälste vermindert hat (Art. 240); 
4) durch Eröffnung des Konkurses. 
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die Jurück- 
nahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Recht 
erfolgt, so finden die Besilmmungen dieses Abschnikts ebenfalls Anwendung. 
Art. 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des 
eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrasc, zur Eintragung in das 
Handelsregister angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hlerzu 
bestimmten öffentlichen Blätter (Art. 209. Jiff. 11) bekannt gemacht werden. 
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger ausgefordert werden, 
sich bei der Gesellschaft zu melden.
	        
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