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Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschaster nicht erhoben wird, vermehrt
dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist.
Art. 256. Aus den Geschästen des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben
dem Dritten gegenüber alleln berechtigt und verpflichtet.
Art 257. Der Name eines stillen Gesellschasters darf in der Firma des Inha-
bers des Handelsgewerbes nicht emthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet der stllle
Gesellschafter den Gläutigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch.
Art. 258. Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so isi
der stille Gesellschafter befugk, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des auf
tön fallenden Antheils am Verlust übersteigt, eine Forderung als Konkursgläubiger gel-
tend zu machen.
Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bio zu dem Be-
trage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, in die Konkurs-
masse zu gahlen.
Art. 259. Wenn innerhalb elnes Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm und dem
silllen Gesellschafter dao Gesellschaftoverhältniß aufgelöst worden ist, so können die Kon-
kursgläubiger verlangen, daß der stille Gesellschaffer die ihm zurückbezahlte Einlage in
die Konkuromasse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeltpunkt der Auflösung
ihm aus dem Gesellschaftoverhältnisse zustehende Forderung als Konkursgläubiger geltend
zu machen. ,
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lösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlage zurückbezahlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem bezelchneten
Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen Verlust ganz oder
theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Konkursgläubiger unwirksam.
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der slille Gesellschafter be-
weist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach dem Zeilpunkt
der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind.
Art. 260. Ob und inwieweit cine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen
eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vorhanden-
sein der stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu
beurtheilen.
Art. 26 k. Die stille Gesellschaft wird aufgelöst:
4) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Vertrag be-
stimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll;