Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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durch die elngetretene rechtliche Unfählgkeit des Inhabers des Handelogewerbes 
zur selbstständigen Vermögensverwaltung; 
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Juhabers des Han- 
delsgewerbes oder des stillen Gesellschafters; 
4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die siille Gesellschaft eingegangen i#s, 
wenn dieselbe nicht stillschwelgend fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt der Ver- 
trag von da an als auf unbeslimmte Dauer geschlossen; 
durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbe- 
slimmte Dauer geschlossen ist. 
Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer geschlossen 
zu betrachten. 
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß, wentt 
nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens secho Monate vor Ablauf des Geschäftsjah 
res erfolgen. 
Art. 262. Die Auflösung der slillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre 
Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige 
Aufkündigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Be- 
urtheilung, ob solche Gründe anzunehmen lind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem 
Ermessen des Richters überlassen. 
Art. 263 Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privatgläu- 
biger eines siillen Gesellschafters. 
Art. 2604. Wenn der slille Gesellschaftet slirbt, oder zür Verwaltung seines Ver- 
mögens rechtlich unfählg wird, so hat dles die Aa#flösung der stillen Gesellschaft nicht 
zur Folge. 4 
Ar## 265. Jach Auflösung der (lillen Gesellschaft muß der Inhaber des Han- 
delsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersehen und die Forderung des- 
selben in Gelde berichilgen. 
Der Juhaber des Handelogewerbes besorgt dle Liquidation der bei der Austösung 
noch schwebenden Geschäfte. 
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Zweiter Titel. 
Von der Vereini ingelnen Gandelsgeschäft, flir gemeinschaftliche Rechnüng. 
Art. 266. Die ween ##r einem oder mehreren elnzelnen Handelsgeschäften 
kür gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Absassung nicht und ist sonstigen 
Förmlichkeiten nicht unterworfen. » 
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