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Art. 267. Wenn nicht ein Anderes verabicdet isi, so sind alle Theilnehmer in
gleichem Verhältnisse zu dem gemelnsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet.
Art. 268. Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts
vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Werlust aber nach Köpfen
vertheilt.
Art. 269. Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit elnem Dritten geschlossen
hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet.
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen aufgetreten, oder
haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gememsam Bevollmächtigten ge-
handelt, so ist jeder Tbeilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichter
Art. 270. Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilneh=
mer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unter Mittheilung der Belege
Rechnung ablegen.
Er besorgt die Liquidation.
Viertes Buch.
Von den Handelsgeschäften.
Erster Titel.
Von den Gandelsgeschäften im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Begriff der Handelsgeschäfte.
Art. 271. Handelsgeschäfte snd:
1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweglichen
Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handelsverkehr be-
stimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern; es macht keinen Un
terschied, ob die Waaren oder anderen beweglichen Sachen in Natur oder nach
einer Bearbeltung oder Verarbeikung weiter veräußert werden sollen;
die Uebernahme einer Lieserung von Gegenständen der unter Ziff. 1 bezeichneten
Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zweck anschafft;
3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämic;
4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und das
Darleihen gegen Verbodmung.
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