Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbe- 
mäßig betrieben werden: 
1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbellung beweglicher Sachen für An- 
dere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Hand- 
werks hinausgehr; 
2) die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; 
3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des Frachtfüh- 
rers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten An- 
stalten; 
die Vermittelung oder Abschließfung von Handelsgeschästen für andere Personen: 
die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen; 
die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäste des Buch= oder Kunsthandels; 
ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerks- 
mäßiger ist. 
Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sic zwar ein- 
zeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte 
gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden. 
Art. 273. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Bekriebe einco 
Handelsgewerbes gebören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. 
Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Weikerveräußerung der zu diesem Zweck 
angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, sowie für die Anschaffung 
von Geräthen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des 
Gewerbes unmittelbar benupt oder verbraucht werden sollen. 
Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, in- 
soweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsge- 
schäfte nicht zu betrachten. 
Art. 274. Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweisel 
als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig, 
Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelien als im Betriebe des 
Handelsgewerbes aczeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt. 
Art. 275. Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. 
Art. 276. Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird da- 
durch nicht ausgeschlossen, daß einer Verson wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus ge- 
werbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gruͤnden untersagt ist, Handel zu treiben oder 
Handelsgeschäfte zu schließen. 
Art. 277. Bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der Kontrahen- 
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