Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortögebräuchlich (#l, zurückzugeben oder 
in Anrechnung zu bringen. 
Art. 266. Wenen übermäßiger Verlehung, insbesondere wegen Perlehung über 
die Hälste, können Handelggeschäste nicht angefochten werden. 
Art. 287. Die Höhe der geseplichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, 
ist bei Handelsgeschäften Sechs vom Hundert jährlic. 
In allen Fällen, in welchen in diesem Gesepbuche die Verpflichtung zur Zahlung 
von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu 
Sechs voin Hundert jährlich zu verstehen. 
Art. 238. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsge- 
schäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung an 
Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren 
Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist. 
Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. 
Art. 239. Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelege- 
schäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an 
welchen sie fällig war, Zinsen zu fordern. 
Art. 290 Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem 
Kaufmann oder Nichkkaufnann Geschäfte besorgt ober Dieuste leistet, kann dafür auch 
ohnc vorherige Verabredung Provisson, und wenn es sich um Aufbewahrung handell, 
zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Säßen fordern. 
Von selnen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kaun er, 
vom Tage ihrer Lelstung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen. 
Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur. 
Art#. 291. Wenn ein Kaufmann mit elnem anderen Kausfmann in laufender Rech- 
nung (Konkokurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse ein Ueber- 
schuh gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begrif- 
sen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu sordern berechtigt. 
Der Rechnungoabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Partelen ein 
Anderes bestimmt ist. 
Art. 292. Bei Handelsgeschästen können Zinsen zu Sechs vom Hundert jähr 
lich bedungen werden; höhere Zlusen zu bedingen, ist nur in sofern zulässig, als die 
Landesgesete solches gestatten. 
Bei Darlehen, welche eln Kaufmann empfängt, und bel Schulden eines Kaufmanns 
aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als Sechs vom Hundert jähr, 
lich= bedungen werden.
	        
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