Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 293. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage 
das Kapital fbersteigen. 
Art. 294. Die Anerkennung einer Rechnung schlleßt den Beweis eincs Irrthums 
vder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. 
Art. 295. Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den 
Ablauf einer Zeilfrist nicht gebunden. 
Art. 296. Der Ueberbringer einer Ouiktung gilt für ermächtig!, die Zahlung zu 
empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer sol- 
chen Ermächtigung entgegenstehen. 
Art 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem 
Kaußnann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sink, werden durch seinen Tod nicht 
aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesehte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder 
aus den Umstenden bervorgeht. 
Art. 29tz. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschästen kommem in Bekreff des 
Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Vevellmächligten und dem Dritten, mit 
welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben 
Besiimmungen zur Anwendung, welche im Am 52 in Beziehung auf die Prokuristen 
und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. 
Ingleichen gilt die Bestimmung des Art 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher 
ein Haudelsgeschäft als Bevollmächtigker schlieöt, obne Vollmacht dazu erhalten zu ba- 
ben, oder welcher bei dem Abschlusse des Hawpelsgeschäfis seine Vollmacht überschreiter. 
Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft bervorge- 
gangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt 
werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises 
übersteigt. 
Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgesiellte Anweisung (Assig 
nation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsien sie ausgestellt ist, angenommen hat, 
ist demselben zur Erfüllung verpflichtet Die auf cine schriftliche Anweisung geschrie- 
bene und unterschriebene Annahmeerklärung gill als ein dem Asügnatar geleistetc Zoh= 
lüngsversprechen. 
Ar#. 301. Anweisungen und Verpflichtungascheine, welche von Kaufleuten über 
Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere aus- 
gestellt ünd, ohne dah darin Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig 
gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. 
Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht ersorderlich, dah sie die 
Angabe des Vewflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntnih der Valuta enthalten.
	        
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