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Art. 293. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage
das Kapital fbersteigen.
Art. 294. Die Anerkennung einer Rechnung schlleßt den Beweis eincs Irrthums
vder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus.
Art. 295. Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den
Ablauf einer Zeilfrist nicht gebunden.
Art. 296. Der Ueberbringer einer Ouiktung gilt für ermächtig!, die Zahlung zu
empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer sol-
chen Ermächtigung entgegenstehen.
Art 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem
Kaußnann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sink, werden durch seinen Tod nicht
aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesehte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder
aus den Umstenden bervorgeht.
Art. 29tz. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschästen kommem in Bekreff des
Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Vevellmächligten und dem Dritten, mit
welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben
Besiimmungen zur Anwendung, welche im Am 52 in Beziehung auf die Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind.
Ingleichen gilt die Bestimmung des Art 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher
ein Haudelsgeschäft als Bevollmächtigker schlieöt, obne Vollmacht dazu erhalten zu ba-
ben, oder welcher bei dem Abschlusse des Hawpelsgeschäfis seine Vollmacht überschreiter.
Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft bervorge-
gangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt
werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises
übersteigt.
Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgesiellte Anweisung (Assig
nation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsien sie ausgestellt ist, angenommen hat,
ist demselben zur Erfüllung verpflichtet Die auf cine schriftliche Anweisung geschrie-
bene und unterschriebene Annahmeerklärung gill als ein dem Asügnatar geleistetc Zoh=
lüngsversprechen.
Ar#. 301. Anweisungen und Verpflichtungascheine, welche von Kaufleuten über
Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere aus-
gestellt ünd, ohne dah darin Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig
gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten.
Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht ersorderlich, dah sie die
Angabe des Vewflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntnih der Valuta enthalten.