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Wer eine solche Anweisung accepllrt hat, ist demjenlgen, zu dessen Gunsten sie aus-
gestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet.
Art. 302. Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der
Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Warranks) über Waaren oder andere
bewegiiche Sachen, welche von elner zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermäch-
tigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriese und Seeassekuranzpolizen durch In-
dossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten.
Art. 303. Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln
bezeichutxten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indossa-
tar über. ·
Der Verpslichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maaß-
gabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Papiers zu ersüllen
#verpflichtet.
Art. 304 Ob auher den in diesem Gesehbuch bezelchneten noch andere an Or-
dre lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in Art.
303 erwäbnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den
Landesgesetzen zu beurtheilen.
Art. 30 5. Für Papiere, welche an Ordre lauten und welche durch Indossament
übertraen werden können (Art. 301—301), gelten in Betreff der Form des Indossa-
ments, in Berreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation,
sowie in Bekreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Bestimmungen,
welsche die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deulschen Wechselordnung in
Betreff des Wechsels enthalten.
Sind die in Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Be-
zug auf die Amortisation die in Art. 73 der allgemeinen deulschen Wechselordnung ge-
hebenen Bestimmungen Anwendung. Die Anorkisation der im Art. 302 bezeichneten
Paplere richte sich nach den Landesgeseten.
Art. 30 6. Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufnann
ndessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche
Erwerber das Elgenthum, auch wenn der Veräuherer nicht Eigenthümer war. Das frü-
ber begründete Elgenthum erlischt Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige
dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bel der Veräuherung unbekann war.
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Han-
delsbekrieb verpfündet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigenthum,
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