Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachthell des red- 
lichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. 
Das gelehliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spedlteurs und Frachtführers sleht 
einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. 
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände geslohlen oder verlo- 
ren waren. 
Art. 307. Die Bestimmungen des vorigen Axtikels finden bel Papieren auf In- 
haber auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem 
Kaufmann in dessen Handelsbetrleb geschehen ist, und wenn die Papiere gestohlen oder 
verloren waren. 
Art. 30 8. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesehze nicht 
berührt, welche für den Besiper noch günstigere Bestimmungen enthalten. 
Art. 309. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte 
vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine 
Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, 
oan Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament Übertragen wer- 
den können, bestellt wird. 
In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung: 
4) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung des Be- 
sipes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürgerlichen 
Rechts für das Faustpfand ersordert wird; 
2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Ueber- 
habe des indosürten Papiers. 
Art. 310. Ist die Bestellung eines Fausipfandes unter Kaufleuten für elne For- 
derung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schristlich erfolgt, so kann der Gläubiger, 
wenn der Schuldner lm Verzuge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohne 
daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf. 
Der Gläubiger hat die Bewilligung hiezu unter Vorlegung der erforderlichen Be- 
weismittel bel dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hier- 
auf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläublgers der Verkauf der ver- 
pfändelen Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird. 
Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Glänbiger 
den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt er die Anzeige, so 
ist er zum Schadensersaße verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis 
der Anzeige nicht erforderlich. 
Art. 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für cine
	        
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