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GCorderung aus belderselllgen Handelsgeschäften ersolgt, und schristlich verelnbart ist, daß
der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befrledigen könne, so
darf, wenn der Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen
lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpsändeten Gegenstände einen Börsenpreis
oder Marktprels haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder
in Ermangrelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum
laufenden Preise bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den
Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bel Unterlassung der Anzeige ist
er zum Schadensersaße verpflichtet.
Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandan-
stalten, Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verlie-
benen besonderen Rechte in Bekreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nulcht berührt.
Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die Be-
stellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus
Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten
für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobach-
tet werden.
Art. 713. Ein Kaufmann hat wegen der sälligen Forderungen, welche ihm gegen
einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitlgen Handelsge=
schäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen
und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handels-
geschäften in seinen Besig gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam
hat oder sonst, insbesondere vermitlelst Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch
in der Lage ist, darüber zu verfügen.
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der
von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem
Gläubiger übernommenen Vew#flichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen
zu verfahren, widerstreiten würde.
Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Jurückbeholtungorecht
besteht unter den dort angegebenen Voraussehungen selbst wegen der nicht fälligen For-
erungen,
4) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist, oder
der Schuldner auch nur seine Zahlungen elngestellt hat;
2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder
wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreck-
ung des Personalarrestes erwukt worden ist. #e.