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In diesen Fällen sleht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der
Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zu-
rückbehaltungörecht nicht entgegen, sofern die vorslebend unter 1 und 2 bezeichneten Um-
stände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung ein-
getreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind.
Art. 315. Der Gläublger, welchem as Zurückbehallungorecht nach den Artikeln
313 oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne
Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer
Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen den
Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kann sich aus dem Erlöse
vor den anderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese dlechte
auch gegenüber der Konkursmasse des Schuldners.
Art. 316. Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte tre
ten nicht ein, sowelt die Parteien dies besonders vereinbart haben.
Dritter Abschnitt.
Abschließung der Handelsgeschäfte.
Art. 317. Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verkräge durch schriftliche
Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.
Ausnahmen von dieser NRegel finden nur insoweit statt, als sie in diesem Gesetzbuche
enthalten sind.
Art. 318. Ueber elnen Antrag unter Gegenwärligen zur Abschliebung eines Han-
delsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende
an seinen Antrag nicht länger gebunden ist.
Art. 319. Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende
bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Ab-
sendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung
dieses Zeitpunkts darf der Antragende von der Voraussehung ausgehen, daß sein Antrag
rechtzeitig angekommen sei.
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht
der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzelt oder ohne Verzug nach dem
Einkreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat.
Art. 320. Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile srüher als
der Antrag oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen
zu erachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch