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vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Autrag-
sieller eingegangen ist.
Art. 32 1. Ist ein unter Abwesenden verhandeller Vertrag zu Stande gekommen,
so gilt der Zeitpunkl, in welchem die Erklärung der Annahme behuft der Absendung ab-
gegeben ist, alo der Zeilpunkt des Abschlusses des Vertrages.
Art. 322. Eine Annahme unter Bedingungen uder Einschränkungen gilt als
Ablehnung des Antkrags verbunden mit einem neuen Autrage.
Art. 32 3. Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Austrag gegeben wird,
und dem Austraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen lepteren
zur Aurichlung solcher Aufträge erkoten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern
verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gill.
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage eira
übersandten Waaren oder underen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er
für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einsi-
weilen vor Schaden zu bewahren. "
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem e#f-
fentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigen-
thümer anderweitige Vorkehrung krifst.
Vierter Abschnitt.
Crfüllung der Handelsgeschäfte.
Art. 324. Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, wol-
cher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kon-
trahenten als Ort der Erfüllung anzuseben ist.
Fehlt es an diesen Voraussehungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu er-
füllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung odet
in deren Ermangelung seinen Wohnort daue. Wenn jedoch eine bestimmte Sache über-
teben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsakschlusses mlt Wissen der Kentra-
benten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte.
Art. 325. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen
oder auf Inhaber lautenden Popieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein An-
deres aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Abüicht der Kontra-
benten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort
zu übermachen, an welchem der lettere zur Zeit der Entstehung der Horderung seine Hau-
delsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte.
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesepliche Erfüllungsort des Schuldneis
(Art. 324) in Bekreff des Gerichtostandes oder in sonstiger Beziehung nicht geänden.