Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 32 6. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeli in dem Vertrage 
nicht bestlmmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und gelelstet werden, 
sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzu- 
nebmen ist. 
Art. 327. Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf 
ähnliche Zeitbetimmungen, so entscheldet der Handelsgebrauch des Orts der Erfüllung. 
In rie Erfüllung auf die Mine eines Monats gestellt worden, so gilt der fünfzehnte 
dieses Monats als der Tag der Erfüllung. 
Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer be- 
stimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Er- 
füllung: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bei Be- 
rechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht 
mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden dar- 
unter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; 
wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden 
Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der 
lehten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl 
dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; sehlt dieser Tag in dem letzten Monate, 
so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats. 
Der Ausdruck „halber Monak“ wird einem Zeitraum von fünfzehn Tagen gleich 
geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen 
balten Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zulegtt zu zählen. 
Nach den vorstehenden Grundsäyen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der 
Aufang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern nach einem anderen 
Zeilpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist. 
Art. 329. Fällt der Zeilpunkt der Ersüllung auf einen Sonntag oder allgemei- 
nen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. 
Art. 330. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen ZJeitraums geschehen, so 
muß sie vor Ablauf desselben erfolgen. 
Fillt der leyte Tag des Zeitraums auf elnen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, 
so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden. 
Art. 331. Abänderungen in diesen Zeltberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit 
sie die Liquidationskermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen 
vorbehalten. 
Art. 332. Die Erfüllung muß an dem Erkfüllungstage während der gewöhnli- 
chen Geschästszelt geleistet und angenommen werden. 
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