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Von der Vollziehung des Verkausé hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thun-
lich, sofort zu benachrichtigen; bel Unterlassung ist er zum Schadensersate verpflichtet.
Art. 344. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet wer-
den und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Ver-
käufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung
stat des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen, durch welche der
Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll.
Art. 34 5. Nach Uebergabe der Waare an den Spedlteur oder Frachtführer oder
die sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von
welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anwelsung über
die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung da-
von abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich.
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transport betrof-
ken wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem
Ont, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als der
On der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Aus-
lagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wo-
bin der Trausport geschieht, für den Verkäufer als der On der Erfüllung gilt.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schon
seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bür-
gerlichen Recht der Fall sein würde.
Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie ver-
tragsmähig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesehlichen
Erfordernissen entspricht (Art. 335.)
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder
orksgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist.
Art. 347. Jü die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer
ohne Verzug nach der Abliekerung, sowelt dics nach dem ordnungsmäßiten Geschäftsgange
ihunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmähig
oder gesebmäßig (Ark. 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen.
Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Män-
gel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßlzem Geschäfts-
hange nicht erkennbar waren.
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Ent-
deckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als ge-
nehmigt gilt.
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