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Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Belicht oder Probe
oder nach Probe Anwendung, insowelt es sich um Mängel der übersendeten Waare han-
delt, welche bei ordnungsmäßlgem Besicht oder ordnungsmähiger Prüfung nicht erkenn-
bar waren.
Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare
beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Ablleferung oder später Mängel ergeben, den Zustand
der Waare durch Sachverständige fesistellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise
berechtigt, diese Feüstellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gewacht hat,
daß er die Waare wegen Mängel beanstande.
Die Sachverständigen erneunt auf Antrag des Betheiligten das Handelagericht oder
in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten.
Ist die Waare dem Verderben ausgeseyt und Gefahr im Verzuge, so kann der
Käuser die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 verkaufen lassen.
Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesepxmäßigen Beschaffenheit der
Waare kann von dem. Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe ersi nach Ab-
lauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist.
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach
der Ablieferung an den Käufer.
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sosortige Absen-
dung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung an
den Käufer geschehen ist. In die Anzeige in dleser Weise erfolgt, so bleiben die Ein-
reden bestehen. »
An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne Ar-
len von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert.
Ist die Hastbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frisi vertrags-
mäßig festgeseht, so hat es hiebei sein Bewenden.
Art. 3 50. Die Bestlmmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer
im Falle eines Betruges nicht geltend gemacht werden.
Art. 351. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes
bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und
Wägens, der Käuser die Kosten der Abnahme.
Art. 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so
kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere
Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt