Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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kauf unverzuͤglich nach Ablauf der Zeit dder der Frist vornehmen Ein spaͤterer Ver- 
kauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung 
ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäuser auch in diesem Falle den bewirkten 
Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen. 
Wenn der Käufer slatt der Erfüllung Schadensersat wegen Nichterfüllung fordert, 
so besteht, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenpreis hat, der Betrag des von 
dem Verkäufer zu leistenden Schadensersapes in der Disserenz zwischen dem Kaufpreise 
und dem Mark= und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lleferung, 
unbeschadet des Nechts des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. 
Art. 358. In den Fällen des Art. 357 ist jeder Kontrahent berechtigt, den Ver- 
zug des andern Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) 
feststellen zu lassen. 
Art. 359. Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus den Um- 
ständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten 
oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung 
des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgeben des einen Kontrahen- 
ten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kontrahenten nicht erfüllten 
Theiles des Vertrages erfolgen. 
Dritter Titel. 
Von dem Kommissionsgeschäft. 
Art. 360. Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßlg in eigenem Namen 
für Rechnung eines Austraggebers (Kommittenten) Handelsgeschäfte schließt. « 
Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird er allein 
berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommitkenten und den Dritten entstehen da- 
raus keine Rechte und Pflichten. 
Ist von dem Austraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf selnen Na- 
men abgeschlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische Kommission, sondern eln 
gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäft 
Art. 361. Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt einco ordent= 
lichen Kaufmanns im Interesse des Kommittenten, gemäß dem Austrage auszuführen; er 
hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sosort nach 
der Ausführung des Auftrags davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kem- 
mittenten über das Geschäft Rechenschit zu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er 
aus dem Geschäft zu sordern hat. 
Art. 362. Handelt der Kommissionär nicht gemäh dem übernommenen Austrage,
	        
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