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Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den
vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Prels übersteigt, oder wenn der Preis, für wel-
chen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.
Art. 373. Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen
hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vor-
behalt zu indosslren.
Art. 374. Der Nommisssonär hat an dem Kommissionsgut, sofern er dasselbe noch
in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, Ladescheine
oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht wegen der
auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücküchtlich des Gms
gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel
oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen
aus laufender Rechuung in Kommissiongeschäften.
Der Kommissionär kann sich für die vorslehend erwähnten Ausprüche aus den durch
das Kommissionsgeschäst begründeten und noch ausstehenden Forderungen voizugsweise
vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Art. 375. Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Anikel bezeich-
neten Verpflichtungen gegen den Kommissionär im Verzuge, so ist der leptere berechtigt,
sich unter Beobachtung der Vorschriften des Att. 310 aus dem Kommissionogute bezahlt
zu machen; er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Kon.
kursmasse des Kommittenten.
Art. 376. Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren,
Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Markipreis haben, ist der
Kommissionär, wenn der Kommittent nicht ein Andereo bestimmt hat, befugt, das Gut,
welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, vder das Gut, welches er zu
verkaufen beaustragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließ-
ung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem be-
rechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrage.
eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kom-
missionsgeschäften sonst regelmähig vorkommenden Unkosten berechnen.
slacht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung deo
Auftrags eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft, so ist der Komminent
befugt, den Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen.
Art. 377. Wenn der Kommittent den Austrag widerrust und der Widerruf bei
dem Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung deb Auftrage behuse