Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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ihrer Absendung abgegeben ist, so kann sich der Kommissienaͤr der Befugniß, selbst als 
Käufer oder Verkäufer elnzutreten, nicht mehr bedienen. 
Art. 378. Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn 
ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschästen besteht, 
ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers 
schließt. 
Vierter Titel. 
Von dem Speditionsgeschäfte. 
Art. 179. Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemähig in eigenem Namen für 
fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu beforgen über- 
nimmt. 
Art. 380. Der Spediteur hastet für jeden Schaden, welcher aus der Vernach- 
lässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bel der Empfangnahme und Auf- 
bewahrung des Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Schisser oder Zwischenspediteure 
und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter 
entsteht. 
Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. 
Art. 381. Der Spediteur hat die Provison und die Erstattung dessen zu fordern, 
was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck der Versendung nothwendig 
oder nüglich aufgewendet hat (Art. 371). 
Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schisser bedun- 
gene Fracht zu berechnen. 
Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, 
Kosten und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vor. 
schüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat 
oder in der Lage ist, darüber zu verfügen. 
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs- 
masse des Eigenthümers geltend machen. 
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der lehtere zuglelch 
die seinem Vormann zusichenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. 
Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nach- 
mann befriedigt isi, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns von Rechts- 
wegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das 
Pfandrecht des Frachtführeis, wenn und insowelt der letztere von dem Zwischenspediteur 
befriedigt ist.
	        
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