Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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nen, welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem 
Frachtführer oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffsprokureure). 
Fünfter Titel. 
Von dem Frachtgeschäft. 
Erster Abschnitt. 
Vom Frachtgeschäft überbaupt. 
Art. 390. Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von 
Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt. 
Art. 391. Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem 
Frachtführer und dem Absender. 
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. 
Art. 392. Der Frachtbrief enthält: 
1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 
3) den Namen des Absenders; 
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll; 
5) den Ort der Ablieferung; 
5) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
7) den Ort und Tag der Ausslellung; 
8) die besonderen Verelnbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere Punkte, 
namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Trauspork bewirkt werden soll, 
und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieserung, getroffen haben. 
Art. 393. Der Absender ist verpflichtet, bei Gutern, welche vor der Ablleferung 
an den Empfänger elner zoll= oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Fracht- 
führer in den Besig der deshalb erforderlichen Begleitpaplere zu setzen. Er hastet dem 
Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen 
und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleilpa- 
piere treffen. 
Art. 394. Ißt über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport be- 
wirken soll, im Frachtvertrag nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die 
Reise antreten muh, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebrauch nicht, 
so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falls angemessenen Frist anzutreten. 
Wird der Antritt oder die Fortseyung der Relse durch Naturereignisse oder sonstige 
Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindemnisses
	        
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