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nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber den Fracht-
fübrer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorberei-
tung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Vcziehung auf
die bereins zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entschei-
det der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen.
Art. 395. Der Frachkführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder
Beschädigung des Frachtguns seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist,
sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt
(vui major) oder durch die nakürliche Beschaffenheit des Gutk, namentlich durch inneren
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äußerlich nicht erkennbare
Mängel der Verpackung entstanden itt.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur dann,
wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist.
Art. 396. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtfüh-
rer für Verlust oder Beschädigung deg Guts Ersagy geleistet werden muß, so ist der
Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Gutb zu Grunde zu
legen. ·
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selben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher
dao Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an
Zöllen und Unkosten erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufowerth des
Guts im beschädlgten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu ersetzen, welchen
das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zelt der Ablieserung gehabt baben
würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, so welt sie in Folge der Beschädigung er-
spart sind.
Hat das Gut keinen Handelswerih, so ist der Berechnung des Schadens der ge-
meine Werth des Guts zu Grunde zu legen.
Wenn dem Frachifuͤhrer eine boösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat er
den vollen Schaden zu ersehen.
Art 397. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung
der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht bewelst, daß
er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht
habe abwenden können.
Art 398. Int für den Fall verspäteter Ablieserung ein Abzug an der Fracht
oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Conventionalstrafe bedungen, so kann im
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