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Frachtbriefs und Auslleferung des Guts zu belangen, sofern nicht der Absender demsel-
ben vor Anstellung der Klage eine nach Maabgabe des Art. 402 noch zulässige entge-
genstehende Anweisung gegeben hat.
Art. 106. Durch Annahme des Guts und des Frachtbrlefs wird der Empfänger
verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefs Jahlung zu leisten.
Art. 107. Weun der bezeichuete Empfänger des Guts nicht auszumitteln ist oder
die Annahme veiweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des
Guts entsteht, so kaun der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige fesistellen lassen.
Die Sachverständigen erneunt auf das Ansuchen des Vetheiligten das Handelsgerlcht
oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die Sachverständigen haben ihr Gutaachten schristlich oder zu Protokoll zu erstatten.
Das Gericht kann auf Ausuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in elinem
öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu
elnem entsprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungen
des Frachtführers öffentlich verkauft wird
Ueber das Ansuchen um Emmennung von Sachverständigen oder um Versügung des
Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Gus wird die Gegenparlei, wenn
sie am Orte anwesend ist, gehört.
Art. 108. Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder
Anspruch gegen den Fuaachtführer.
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht
erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung
der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Festsiellung des Verlustes oder der
Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird,
daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bid zur
Ablieferung entstanden ist.
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den Spe-
dileur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäleter Ablieferung de# Guts (Art. 386)
finden auch auf den Frachtführer Anwendung.
Art. 409. Der Frachtsührer hat wegen aller durch den Frachtverkrag begründeten
Forderungen, insbesondere der Fracht= und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder und
anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besleht, so lange
das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung noch
sort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablleferung gerichtlich gel-
tend macht, und das Gut noch bel dem Empfänger oder bel einem Drilten sich besindet,
welcher es für den Empfänger belitt.