Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils desselben 
veranlassen. (Art. 407.) 
Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse 
des Eigenthümers. 
Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der 
letzte bei der Ablieferung, sofenn nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die 
aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und 
deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. 
Der vorhergehende Frachtfübrer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, über- 
trägt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht. 
In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den 
nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. 
Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letzten 
Frachtführers. 
Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den An. 374, 
382 und 409 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, 
welche durch die Versendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind, das 
später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den 
Vorrang vor dem Pfandrecht des Kommissionärs und vor dem Pfandrecht des Spedi= 
leuré für Vorschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem 
später entstandenen vor. 
Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliesert und das 
Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so 
wird er, sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spedileure, des Rückgriffs ge- 
gen die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. 
Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der 
letztere dem ersteren einen adeschein ausslellt. 
Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändig- 
ung des Guts verpflichtet. « 
Art. 414. Der Ladeschein enthaͤlt: 
1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 
3) den Namen des Absenders; 
4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert wer- 
den soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich 
an Ordre gestellt ist;
	        
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