Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

151 
5) den Ort der Ablieserung; 
6) die Beslimmung in Ansehung der Fracht; 
7) den Ort und Tag der Ausstellung. 
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. 
Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeich- 
neke gleichlautende Kopie des Ladescheins auszuhändigen. 
Art 415. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhälmmisse zwischen dem Fracht- 
führer und dem Empfänger des Guts; die nicht in denlelben aufgenommenen Bestimm- 
ungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, so- 
fern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. 
Für die Rechtsverhälmisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Bestimm- 
ungen des Frachtvertrages maaßgebend. 
Art. 116. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späte- 
ren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslleferung des Guts an ei- 
nen anderen als den durch den Ladeschein legitimirten Empfänger nur dann Folge lei- 
sten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung ent- 
gegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut veryflichtet. 
Art. 117. Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen das Gur 
nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchen der badeschein, wenn er an 
Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Art. 418. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe 
des Ladescheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zu beschelnigen ist, verpflichtet. 
Art. 119. Im Uebrigen kommen die Bestlmmungen über die Rechte und Pflich: 
ten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Badeschein auoge- 
siellt ist. 
Art. 120. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht aur 
die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport 
von Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so 
kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur An- 
wendung. 
Art. 421. Die Bestimmungen dleses Abschuitts finden auch Anwendung auf 
Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten. 
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesepe 
oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. 
Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnittes 
zur Anwendung. "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.