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Zweiter Abschnitt.
Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere.
Art. 422. Eine Gisenbahn, welcke dem Publikum zur Benußung fuͤr den Gü-
tertransport eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts
für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, (usofern:
4) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements, und
m Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtun-
gei und der Benugungsweise der Bahn zum Transport sich elgnen,
2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die son-
slloen den Eisenbahnen freigestellten Transporkbedingungen sich den allgemein
geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft,
3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports ge-
nügen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eher anzuneh-
men, als bis die Beförderung derselben geschehen kann.
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Andern ohne
einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen, oder im öffentlichen
Interesse liegenden Grund begünstigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den An-
spruch auf Ersah des dadurch entstandenen Schadens.
Art 423. Die in Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die An-
wendung der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen
über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadenersat, sei es in Bezug auf den
Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Beweis-
last, zu threm Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Ueber-
einkunft) im Voraus ausgzuschließen oder zu beschränken, außer, soweit solches durch die
nachfolgenden Artikel zugelassen ist.
Vertragsbeslimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechiliche
Wirkung.
Art. 424. Es kann bedungen werden:
1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung milt dem Absender in unbe-
deckten Wagen transportirt werden: 6
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mtt dieser Trans-
porkart verbundenen Gefahr entstanden ist,
2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur elne Verpackung zum Schuy
gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport ersordert, nach Erklärung