Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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nisse, für manche Buchstaben mehr, für andere weniger Selten oder Blätter zu rechnen 
sind. Uebrigens ist das Register in der Form des besonders gedruckten und mit dem 
Papiere zu dem Hypothekenbuche an die Behörden ausgegebenen Schema zu führen, nach 
welchem auf seder Blattseite 2 Columnen zur Ausfüllung angelegt sind. 
8. 4. 
Am Schlusse jeden Bandes sind fuͤr Fortsetzungen einzelner Folien und beziehendlich 
Rubriken, wenn bel einem oder dem andern Folium wegen häufiger Einträge der speziell 
vorbehaltene Raum vor der Zeit ausgehen sollte, eine Anzahl leerer Blätter aufzusparen, 
welche jedoch nicht über 10 bloe 20 Blätter, je nach der gröhern oder geringern Zahl der 
in dem Bande und beziehendlich dessen Abtheilungen befindlichen Grundstücksfolien, be- 
tragen darf (S. 54 der Ausführ. V.-O. vom 22. November 1858.) 
8. 5. 
Ferner muß ermessen werden, ob 
a. fuͤr eine Orischast die Anlegung mehrerer Bände, oder 
b. für jeden Ort (Stadt oder Dorf) die Ausstellung eines Bandes 
zweckmäßig sei (6. 154 d. Ges. vom 20. November 1858). 
Für die Stärke eines Bandes lassen sich zwar bestimmte Regeln nicht aufstellen, 
doch ist es zweckmäßig, daß Ein Band einschließlich des Registers nicht mehr als 125— 
150 Bogen umfasse. 
8. 6. 
Nach der Art und Weise, in welcher die Aufstellung der Grund= und Hypotheken- 
bücher nach §. 5 erfolgt ist, hat sich die Anlegung der Namenregister zu richten. 
Besteht nämlich das Grund= und Hypothekenbuch einer Ortschaft aus mehreren 
Bänden, so ist das Namenregister entweder hinter den lehzten, oder noch zweckmäßiger in 
einen besondern Band zu bringen (Registerband). Ist für je eine Ortschaft ein Grund- 
und Hypothekenbuch angelegt worden, so ist das Register am Schluß eines jedes anzu- 
hängen. 
S. 7. 
Das nach vorstehenden §§. eingetheilte und für einen Band bestimmte Papler ist 
unverweilt durch den Buchbinder dauerhaft in Leder mit Sprungrücken binden zu lassen. 
Hierbel ist dem Buchbinder zur Pflicht zu machen, das Paxier nicht nach den Punktur- 
löchern, sondern nach den Linien zu falzen, dasselbe ferner namentlich in der Breite so 
wenig als möglich zu beschneiden, damit die Nummer= und Anmerkungsspalte den größt= 
möglichsten Raum behalte.
	        
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