Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

110 1 8 42. 
welche die Patrimonial-Gerichtoherrschaft zu Schlotheim von Aufnahmen 
daselbst, so wie die Fürstliche Amodiation zu Strausberg von Aufnah= 
men in Immenrede bezegen haben, insofern eine desfallsige Berechtigung 
feststeht, auch ferner dahin entrichtet und von den obenangegebenen Ein- 
zugogeldersätzen abgezogen werden sollen. 
Verstehende Verordnung wird hierdurch nachachtlich bekennt gemacht, und 
werden die Unterbehrden und Gemeinden zugleich angewiesen, hiernach in vor- 
kommenden Fällen allenthalben zu Werke zu gehen. 
Frankenhausen, den 1. September 1842. 
Fürstl. Schwarzburg. Landeshauptmannschaft das. 
  
K XXVII. Bekanntmacheng 
der Fürstl. Regierumg vom 6. Sept. 1842, das dem Privatgelebrteu Lousd 
von Alvendleben zu Leipzig ertbeilte Mivilcgium auf die neu crfundene 
von Zietensche Wasserhebemaschine betreffend. 
Das auf höchsten Befehl Seiner Hochfürstl. Durchlaucht, des gnädigst 
regierenden Fürsten und Herrn, dem Privatgelehrten Louio von Alvensleben 
zu beipzig ertheilte Privileginm auf die neu erfundene von Zietensche Wasser 
hebemaschine wird nachstehend nachachtlich bekannt gemacht. 
Ruvolstadt, den 6. September 1842. 
Fürstl. Schwarzburg. Regierung. 
Hönniger. 
N. A. Bianthi. 
In Folge erhaltenen höchsten Befehls des Durchlauchtigsten Unsers gne- 
digst regierenden Fürsten und Herrn ertheilen Wir hierdurch dem Privatge- 
lehrten Herrn Louie von Alvensleben zu eipzig auf die auoschließliche An- 
wendung der vom Königl. Würtembergischen Rictmeister außer Dienst August 
von Zieten erfundenen oder doch verbesserten, durch Zeichnung und Beschreibung 
dargestellten Maschine zum Wasserheben ein Privilegimm (Patent) für den Um- 
fang des hiesigen Fürstenthums auf sechs Jahre, bis zum 16. August 1848,
	        
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