Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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des Absenders auf dem Frachtbrlef unverpackt oder mit mangelhaster Verpackung 
aufgegeben find: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Man- 
gel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung 
verbundenen Gefahr entstanden ist, 
2) in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach Vereinbarung mit dem 
Absender von diesem besorgt wird, 
daß für den Schaden nicht gehastet werde, der aus der mit dem Auf= und 
Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist, 
4 in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Be- 
schaffenheit der besondern Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilweisen Ver- 
lust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhn- 
liche Leckage u. s. w. zu erleiden: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr ent- 
standen ist, 
5) iIn Ansehung lebender Thiere: 
daß für den Schaden uscht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Trans- 
port dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, 
6) in Ansehung begleiteter Güter: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Gefahr enistan- 
den ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt zuglelch 
als bedungen: daß bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet werden foll, dah ein 
eingetretener Schade, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr eutstehen konnte, aus 
derselben wirklich entstanden ist. 
Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht gel- 
tend gemacht werden, wenn nachgewielen wird, daß der Schaden durch Verschulden der 
Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. 
Art. 425. In Ansehung des Mrisegepäcks kann bedungen werden: 
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Trans- 
vork aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder 
ihrer Leute nachgewlesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen 
werden, welche sich in Meisecquipagen befinden. 
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transpork ausgegeben ist, nur ge- 
hastet werde, wenn das Gepäc binnen elner beslimmten Frist nach der Ablieferungszein 
abgefordert wird. 
Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage seln. 2
	        
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