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Art. 426. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer Beschaffenheit bei dem
Transport regelmäßlg einen Verlust an Gewicht oder an Maaß erleiden, kann bedungen
werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsatz für Verlust an Gewicht
vder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Fall mehrere Stücke zusam-
Mien transporlirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn
das Gewicht oder Maaß der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst er-
welslich ist.
Die hier bezeichnet; Besiimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachge-
wiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falls ulcht in Folge der natür-
lichen Beschaffenheit des Guts enistanden ist, oder daß der bestimmte Normalsatz dieser
Beschaffenheit oder den sonsitigen Umständen des Falls mehr entspricht.
Art. 427. Es kann bedungen werden:
1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Werth
den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als Werth des Guls angegebe-
nen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten
Normalsatz nicht übersteigen soll;
2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Scha-
densersatzes den im Frachtbrief, im Ladescheln oder im Gepäckschein als die Höhe des
Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer
solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz, welcher auch in dem Verlust
der Fracht oder eines Theils derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll.
Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute
kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth
des Guts nicht geltend gemacht werden.
Art. 428. Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des
Guts und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlusteg an dem Gm oder
wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht er-
kennbar waren und erst später entdeckt worden sind, (Art. 408 Abs. 2) erlischt, wenn der
Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisenbahnver-
waltung angemeldet worden ist.
Die Frist darf nicht kürzer als 4 Wochen sein.
Art. 429. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief übernimmt, nach
welchem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbahnen zu be-
wirken ist, so kann bedungen werden, dah nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut
mit dem Frachtbrief übernommen haben, nach Maßgabe des Art. 401 als Frachliührer
für den ganzen Transport haften, sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn,