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welche das Gut mit dem Frachtbrief zuleht übernommen hat, dieser Haftpflicht für den
ganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Etsenbahnen gegeneinander,
daß dagegen elne der übrigen, in der Mitte liegenden Eisenbahnen nur dann als Fracht.
führer in Anspruch genommen werden kaun, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Scha-
den auf ihrer Bahn sich ereignet hat.
Art. 430. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief zum Trans-
rort übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch an
einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedun-
Gen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer
nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ablieferung, sondern nur für den
Transport bis zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist
dies bedungen, so treten in Bezug auf die Welterbeförderung nur die Verpflichtungen
des Spediteurs ein.
Art. 431. Ist von dem Absender auf dem Frachtbrief bestimmt, daß das Gut an
einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so
Gilt, ungeachtet im Frachtbrlef ein anderweitiger Bestimmungsort ongegeben ist, der Trans-
vort als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, und die Bahn ist
nur bis zur Ablieferung an diesem Ort verantwortlich.
Fünftes Buch.
Vom Seehandel.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 432. Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen
das Mecht, die Landesflagge zu führen, zusteht, ist ein Schiffsregister zu föhren,
Das Schifferegister isl öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen
Dienstüunden elnem Jeden gestauet.
Art. 133. Die Eintragung in das Schifföregister dark erst geschehen, nachdem
das Recht, die Landesflagge zu führen, nachgewiesen lst.
Ver der Eintragung in das Schisfsregister darf das Necht, die Landeoflagge zu
führen, nicht ausgeübt werden.
Art. 434. Die Landesgesehe bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht
eines Schiffs, die Landesflagge zu führen, abhängig ist. 23