Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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ber in Ermangelung elner anderen Vertinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der 
Gewinn der laufenden Relse gebühre oder der Verlust derselben zur Last falle. 
Art. 442. Durch die Veräußerung eines Schiffs oder elner Schiffspart wird in 
den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert. 
Art. 443. Unter dem Zubehör eines Schifss sind alle Sachen begriffen, welche 
zu dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der Secfahrt bestimmt sind. 
Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsboote. 
Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffsinventar eingetragen find, 
als Zubehör des Schiffs angesehen. 
Art. 444. Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff 
1) als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs überhaupt nicht möglich 
ist, oder an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerkstelligt, dasselbe 
auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht wer- 
den kann; 
als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Un- 
terschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei Viertel seines 
srüheren Werths. 
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingelreten, so gilt als der frühere 
Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt der Reise gehabt hat, in 
den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden 
ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde. 
Art. 445. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schlffer, die Schiffsmann- 
schaft, so wie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen. 
Art. 446. Ein zum Abgehen fertiges (segelsertiges) Schiff kann wegen Schulden 
nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung tritt jedoch nlcht ein, wenn die 
Schulden zum Bcehuf der anzutretenden Reise gemacht worden find. 
Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen Gütern 
wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen erwirkt werden, 
in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordern befugt wäre, und nur 
gegen Leistung deojenlgen, was dieser alödann zu leisten haben würde. 
Eine zur Schiffsbesahung gehörige Person kann wegen Schulden von dem Zeit- 
punkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segeljertig ist. 
Art. 447. Wenn in diesem fünsten Buche die europäischen Häsen den nichteuro- 
päischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren zugleich die nichteuro- 
pälschen Häfen des mittelländischen, schwarzen und al#w'schen Meeres als mütbegrisfen 
anzusehen. 
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