Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 448. Die Bestimmungen des fuͤnften Buchs, welche fich auf den Aufenthalt 
des Schiffs im Heimathshafen beziehen, können von den Landesgesehen auf alle oder 
einige Häfen des Reviers des Helmathshafens ausgedehnt werden. 
Art. 449. Für die Postanstalten gelten die Besilmmungen des fünsten Buchs nur 
insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dleselben ein Anderes 
vorgeschrieben ist. 
Zweiter Titel. 
Von dem Rbeder und von der Rhederei. 
Art. 450. Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die See- 
fabrt dienenden Schiffs. 
Art. 451. Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person 
der Schiffsbesahung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienst- 
verrichtungen zufügt. 
Art. 152. Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, 
sondern er haftet nur mit Schiff und Fracht: 
4) wenn der Aufpruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer als 
solcher krast seiner gesetlichen Befugnisse, und nicht mit Bezug auf eine besondere 
Vollmacht geschlossen hat; 
wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder man- 
gelhafte Erfüllung eines von dem Nheder abgeschlossenen Vertrags gegründet wird, 
insofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers 
gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder 
die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist 
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oder nicht; 
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung ge- 
gründet wird. 
In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommt jedoch dleser Artikel nicht 
zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Ver- 
schulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat. 
Art. 453. Der Rheder hastet für die Forderungen der zur Schiffsbesahung ge- 
börenden Personen aus den Dienst= und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, 
sondern zugleich persönlich. 
Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendung der 
Reise verloren geht, insbesondere:
	        
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