Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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respondentrheder (Schiffodireltor, Schlffodlsponent) bestellt werden. Zur Bestellung elnes 
Korrespondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehoͤrt, ist ein elnstimmiger Be- 
schluß erforderlich. 
Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zelt durch Stlmmenmehr- 
beit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Ver- 
trägen. 
Art. 460. Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Be- 
stellung besugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäfts- 
betrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt. 
Diese Vefugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Ver- 
srachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der 
Havereigelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäflsbetrieb verbundene Empfang- 
nahme von Geldern. 
Der Korrespondentrheder ist in demselben Umfange befugt, die Nhederei vor Gericht 
zu vertreten. 
Er ist befngt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schlffer hat sich nur 
an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwalgen Anweisungen der einzelnen Mit- 
rheder zu halten. 
Im Namen der Rbederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten elnzuge- 
ben, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schifföparten zu verkaufen oder zu 
verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist der Korrespondenteheder nicht 
befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist. 
Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche er kraft 
seiner Bestellung vorzunehmen bekugt ist, der in den Landesgesehen elwa vorgeschriebenen 
Spegzialvollmacht nicht. 
Art. 461. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder als solcher 
innerhalb der Grenzen seiner Besugnisse geschlossen hat, wird die Rhederel dem Dritten 
gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäst ohne Nennung der 
einzelnen Minkeder geschlossen ist. 
In die hlhederei durch ein von dem Korrespondentrheder abgeschlossenes Geschäft 
verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange (Art. 452), ald wenn das Ge- 
schäft von ihnen selbst geschlossen wäre. 
Art. 462. Eine Beschränkung der im Art. 460 bezeichneten Besugnisse des Kor- 
respondentkrheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als sie 
beweist, daß die Beschränkung dem Drutten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts be- 
kannt war. 
Art 463. Der Nhederel gegenüber ist der Korrespondenirheder verpflichtet, die
	        
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