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respondentrheder (Schiffodireltor, Schlffodlsponent) bestellt werden. Zur Bestellung elnes
Korrespondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehoͤrt, ist ein elnstimmiger Be-
schluß erforderlich.
Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zelt durch Stlmmenmehr-
beit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Ver-
trägen.
Art. 460. Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Be-
stellung besugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäfts-
betrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt.
Diese Vefugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Ver-
srachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der
Havereigelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäflsbetrieb verbundene Empfang-
nahme von Geldern.
Der Korrespondentrheder ist in demselben Umfange befugt, die Nhederei vor Gericht
zu vertreten.
Er ist befngt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schlffer hat sich nur
an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwalgen Anweisungen der einzelnen Mit-
rheder zu halten.
Im Namen der Rbederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten elnzuge-
ben, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schifföparten zu verkaufen oder zu
verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist der Korrespondenteheder nicht
befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche er kraft
seiner Bestellung vorzunehmen bekugt ist, der in den Landesgesehen elwa vorgeschriebenen
Spegzialvollmacht nicht.
Art. 461. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder als solcher
innerhalb der Grenzen seiner Besugnisse geschlossen hat, wird die Rhederel dem Dritten
gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäst ohne Nennung der
einzelnen Minkeder geschlossen ist.
In die hlhederei durch ein von dem Korrespondentrheder abgeschlossenes Geschäft
verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange (Art. 452), ald wenn das Ge-
schäft von ihnen selbst geschlossen wäre.
Art. 462. Eine Beschränkung der im Art. 460 bezeichneten Besugnisse des Kor-
respondentkrheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als sie
beweist, daß die Beschränkung dem Drutten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts be-
kannt war.
Art 463. Der Nhederel gegenüber ist der Korrespondenirheder verpflichtet, die