Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenuͤber elne widerrechtliche und der Glaͤubiger 
nicht in gutem Glauben war. 
Dritter Titel. 
Von dem Schiffer. 
Art. 478. Der Führer des Schiffs (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichter, bei 
allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Ersüllung der von ihm auszuführenden 
Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden 
durch seln Verschulden entstandenen Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus 
der Verletzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht. 
Art. 479. Diese Hastung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder, 
sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, 
der Schiffsbesapung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kre- 
ditgeschäft (Art. 497) entstanden ist, insbesondere dem Bodmereigläubiger. 
Der Schisser wird dadurch, dah er auf Anweisung des Rheders gehandelt hat, den 
übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Hastung nicht besreit. 
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, wenn er 
bei Ertheilung derselben von dem Sachverhältniß unterrichtet war. 
Art. 480. Der Schiffer hat vor Antrilt der Reise dafür zu sorgen, daß das 
Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und 
verproviankirt ist, und daß die zum Ausweis für Schiff, Besahung und Ladung erfor- 
derlichen Paplere an Bord find. 
Art. 481. Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum 
Laden und Löschen sowie für die gehsrige Stauung nach Scemannsbrauch, auch wenn 
die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. 
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem ns- 
thigen Vallast und der erforderlichen Garnirung versehen wird. 
Art. 482. Wenn der Schisser im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Vor- 
schriften, insbesondere die Polizel-, Steuer= und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den 
daraus entsiehenden Schaden zu erseten. 
Desgleichen hat er den Schaden zu erseßen, welcher daraus entsteht, daß er Güter 
ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskontrebande seien. 
Art. 487. Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Nelse 
bel der ersten günstigen Gelegenhelt anzutreten. 
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff zu
	        
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